Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Stand: 10.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errichtet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-2 (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-3 (3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen. Es soll insbesondere beauftragt werden,
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. Bei der Entwicklung von Patientenbefragungen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut vorhandene national oder international anerkannte Befragungsinstrumente berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-4 (4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Veröffentlichung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-5 (5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften erfüllt werden. Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-6 (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere Forschungs- und Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-7 (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-8 (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-9 (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-10 (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche oder juristische Person kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der Auswertungsergebnisse stellen. Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des berechtigten Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung ist zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137a#abs-11 (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwecke der qualitätsorientierten Krankenhausplanung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Die Landesbehörde hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten konkreten Zwecke verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten durch die Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 137a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.08.2009 – L 21 KR 52/09 SFB
- BSG, 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 RKrankenversicherung - Krankenhausträger - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Mindestmengenvereinbarung bzw -regelung bzgl Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen - Begründung von Mindestmengenregelungen - gerichtliche Kontrolle - sozialgerichtliches Verfahren - Zuordnung der allgemeinen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung - Gewährung von Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage - Mindestmengenbestimmung ist verfassungsgemäßZitiert von 51
- VG Berlin, 22.06.2021 – 2 K 268.19Zitiert von 2
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 29/13 RGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten - Befugnis zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA - Antragsrecht steht Patientenorganisationen zuZitiert von 13
- BSG, 29.11.2017 – B 6 KA 32/16 R(Krankenversicherung - Disease-Management-Programm (hier: Diabetes mellitus Typ 2) - Mindestpatientenzahl als Voraussetzung der Teilnahme von Ärzten nur zulässig, wenn Zusammenhang zwischen Patientenzahl und Qualität nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlich ist - Änderung iS des § 48 SGB 10)Zitiert von 2
- BSG, 17.11.2015 – B 1 KR 15/15 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Planbarkeit von Krankenhausleistungen - Rechtmäßigkeit der Mindestmenge von jährlich 14 zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen in Perinatalzentren der obersten Kategorie - Gemeinsamer Bundesausschuss - fehlende Mehrheit für eingebrachte Beschlussvorschläge - Möglichkeit des Vorsitzenden zur Unterbreitung eines Ad-hoc-VorschlagsZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 EREinstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch - Äußerungen des Medizinischen Dienstes im IGeL-Monitor - Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen bei Arthrose - Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit - Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 27.03.2025 – 9 L 176/25Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2024 – L 1 KR 477/21 KLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 137a geändert, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2024 I Nr. 105
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 137a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 137a geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 137a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 137a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 137a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 137a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 137a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.